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Psychosoziale Prozessbegleitung

Plötzlich Opfer? Wir lassen Sie nicht allein!

Ausnahmslos jede und jeder kann Opfer einer Straftat werden. Völlig unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen oder Bildung. Zum Opfer zu werden, hat nichts, aber auch gar nichts mit Schwäche zu tun. Aber fest steht auch: Für viele Menschen ist es ein äußerst verstörendes Erlebnis, zum Opfer einer Straftat zu werden. Opfer zu werden - darauf ist niemand vorbereitet und es ist für viele Menschen nicht leicht, mit dieser Situation umzugehen.

Neben der Bewältigung der Tat an sich, können dabei das anstehende Ermittlungs- und das anschließende Gerichtverfahren die Verunsicherung noch steigern. Wie geht es nach der Tat weiter? Was sind meine Rechte als Opfer? Auf was muss ich mich jetzt gefasst machen?

Bei diesen und vielen weiteren Fragen stehen Ihnen auf Wunsch geschulte Prozessbegleiterinnen und -begleiter zur Seite. Sie unterstützen und begleiten Betroffene, um die zusätzlichen Belastungen für Opfer so gering wie möglich zu halten: während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens und bei Bedarf auch darüber hinaus.

Die Aufgaben und Unterstützungsangebote der psychosozialen ProzessbegleiterInnen sind vielfältig - und richten sich ganz nach Ihren Wünschen:
Prozessbegleiter*innen ...

  • ... gehen individuell auf ihre Bedürfnisse ein
  • ... informieren über den Ablauf des Ermittlungs- und Strafverfahrens
  • ... klären Sie über ihre Rechte als Opfer auf
  • ... unterstützen Sie, wenn sie Angst haben dem oder der Täterin vor Gericht zu begegnen
  • ... begleiten sie persönlich zu Vernehmungen und wenn Sie als Zeug*in vor Gericht aussagen
  • ... vermitteln bei Bedarf (weitere) Hilfe und Kontakt zu Opferschutzorganisationen
  • ...erläuterten Ihnen, ob und welche finanzielle Unterstützung sie in Anspruch nehmen können
  • ... stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Folgen der Tat und das Strafverfahren mit Rat und Tat zu Seite

VOR DER HAUPTVERHANDLUNG:
Die Prozessbegleitung ist Ihre Ansprechperson für alle Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens und kann Ihnen erklären, welche Beteiligten im Verfahren welche Aufgaben haben. Ihre Prozessbegleitung kann Sie zu Vernehmungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft begleiten. Sie kannIhnen beispielsweise vor dem Prozess das Gerichtsgebäude oder den Gerichtssaal und Ihnen weitere Hilfen vermitteln.

WÄHREND DER HAUPTVERHANDLUNG:
Die Prozessbegleiter*innen dürfen während der gesamten Gerichtsverhandlung an Ihrer Seite bleiben. So können Sie Wartezeiten gemeinsam überbrücken und Ihre Fragen zum Ablauf und den Formalitäten des Prozesses gleich besprechen.

NACH DER HAUPTVERHANDLUNG:
Nach der Hauptverhandlung können Sie mit Ihrer Prozessbegleitung über Ihre Eindrücke und Fragen zum Ausgang des Verfahrens sprechen. Auch für die Zeit nach dem Prozess kann Ihnen die Prozessbegleitung weitere Hilfen vermitteln, wie zum Beispiel Therapien, psychologische Beratung, oder andere Unterstüztungsangebote.

Das Recht auf eine psychosoziale Prozessbegleitung hat jedes Opfer einer Straftat (§ 406g Absatz 1 StPO). Und das nicht erst in der Hauptverhandlung vor Gericht, sondern schon im Ermittlungsverfahren.

In bestimmten Fällen besteht sogar ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Dies ist insbesondere der Fall für ...

  • minderjährige Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten
  • Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten, wenn sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder sie besonders schutzbedürftig sind
  • Hinterbliebene, die einen Angehörigen durch eine Straftat verloren haben

Einzelheiten sind geregelt in § 406g Absatz 3 Satz 1 und 2 i. V. m. § 397a Absatz 1 StPO.

Wer die Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen möchte, sollte in jedem Fall ein sogenannten Antrag auf Beiordnung bei Gericht stellen. Wenn alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, stimmt das Gericht dem Antrag zu.

Falls die Voraussetzungen für eine kostenfreie Prozessbegleitung nicht vorliegen, können Sie diese auch auf eigene Kosten in Anspruch nehmen. Opfer, die zugleich Nebenkläger sind, können im Falle einer Verurteilung der Täter*innen oder einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht aus Ermessensgründen die Kosten als notwendige Auslagen im Strafverfahren geltend machen (§ 472 StPO).

Den Antrag auf Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung finden Sie hier (pdf, 591.6 KB).

Sie können einen Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters stellen.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:
Antrag zum herunterladen (pdf, 591.6 KB)

Anschließend können Sie den ausgefüllten Antrag hier abgeben:

Soziale Diensten der Justiz
- Koordinierungsstelle Psychosoziale Prozessbegleitung -
Am Wall 193
28195 Bremen

Hinweis: Bei den Sozialen Diensten der Justiz erhalten Sie auf Wunsch auch Hilfe beim Ausfüllen des Antrags und können Fragen stellen.

Ansprechpartnerin für Bremen:
Frau Dafni Toutziaridou
Telefon: 0421/361-59467

Ansprechpartner für Bremerhaven:
Herr Thomas Henning
Telefon: 0471/596-13178

Psychosoziale-Prozessbegleitung@sddj.bremen.de schreiben.

Auch das zuständige Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nehmen den Antrag entgegen.

Letztlich entscheidet das Gericht über Ihren Antrag und nimmt auch die Auswahl der Prozessbegleiterin oder des Prozessbegleiters vor. Sie können dem Gericht aber eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter Ihrer Wahl vorschlagen. Eine Übersicht der in Bremen zugelassenen Psychosozialen Prozessbegleiter:innen finden sie hier:
Liste der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter herunterladen (pdf, 129.5 KB)

Wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen, Sie sich aber auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen möchten, können Sie ebenfalls in dieser Liste nach einer geeigneten Begleitung suchen.

Während der psychosozialen Prozessbegleitung findet keine Tataufarbeitung statt. Es wird auch nicht über das Tatgeschehen selbst gesprochen, um nicht die eigene Erinnerung daran zu beeinflussen. Zudem ersetzt die psychosoziale Prozessbegleitung keine psychotherapeutische Behandlung und kann und darf keine rechtliche Beratung anbieten.

Hinweis: Die Prozessbegleiter:innen haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn sie vor Gericht gefragt werden, worüber sie sich mit dem Tatopfer unterhalten haben, müssen sie dazu aussagen.