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2023 war das Jahr der Schöffenwahlen

2023 wurden die Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 gewählt. In Bremen gibt es in der aktuellen Amtsperiode insgesamt 620 Schöffinnen und Schöffen. Dabei handelt es sich um 286 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie 334 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Zudem gibt es in der aktuellen Amtsperiode in Bremen 192 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Dabei handelt es sich um 82 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie 110 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen.

Schöffinnen und Schöffen

Schöffinnen und Schöffen werden alle fünf Jahre neu gewählt und im Gerichtsbezirk des jeweiligen Wohnortes bei Verhandlungen in Strafsachen eingesetzt. Sie sind durch ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter vor den Amts- und Landgerichten Teil der Rechtsprechung. Bei ihrer Tätigkeit haben die Schöffinnen und Schöffen die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Richterinnen und Richter auch. Sie urteilen mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und anderen Schöffinnen und Schöffen gemeinsam mit denselben Rechten und Pflichten über Schuld und Unschuld und gegebenenfalls über das Strafmaß. Dabei sind sie unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
Die Beteiligung von Schöffinnen und Schöffen als juristische Laien an der Rechtsprechung stellt eine wirksame Kontrolle der richterlichen Gewalt durch das Volk dar.

Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?

Für das Schöffenamt kann sich jede oder jeder Deutsche bewerben, die oder der

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt und noch nicht 70 Jahre alt ist
  • zurzeit der Aufstellung der Vorschlagslisten in der Gemeinde wohnt
  • gesundheitlich geeignet ist

Zum Schöffenamt sollen insbesondere nicht herangezogen werden:

  • Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden
  • Personen, die in Vermögensverfall (Verbraucherinsolvenz) geraten sind
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

Pflichten und Rechte der Schöffen

Schöffin oder Schöffe zu sein ist ein Ehrenamt und die Annahme stellt eine Staatsbürgerpflicht dar. Der Anspruch der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verbietet es, die gewählte Schöffin oder den gewählten Schöffen einfach durch eine andere Schöffin oder einen anderen Schöffen auszutauschen.
Schöffinnen und Schöffen werden vor ihrer ersten Diensthandlung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereidigt. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes.
Schöffinnen und Schöffen leisten den Eid, indem sie bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben und folgende Worte sprechen:
„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des jeweiligen Bundeslandes und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die religiöse Beteuerungsformel „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Hierüber werden die Schöffinnen und Schöffen vor der Eidesleistung belehrt.

Die Stellung in der Hauptverhandlung

Schöffinnen und Schöffen urteilen gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern „Im Namen des Volkes“.
Sie sind an Recht und Gesetz gebunden und besitzen einen Anspruch auf umfassende und verständliche Aufklärung über den Inhalt oder die Auslegung der Gesetze durch die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter.
Die Leitung der Verhandlung liegt in den Händen der Vorsitzenden Richterin oder des Vorsitzenden Richters. Diese bzw. dieser hat das Fragerecht auf Verlangen auch an die Schöffinnen und Schöffen zu erteilen.
Als Schöffin oder Schöffe besteht eine Verpflichtung, bei unklaren Sachverhalten oder z.B. unverständlichen Gutachtenvorträgen solange auf eine verständliche Erläuterung hinzuwirken, bis der Sachverhalt vollständig verstanden wurde, denn nur wer den Sachverhalt und die anzuwendenden Vorschriften vollständig verstanden hat, kann mit gutem Gewissen urteilen.
Als ehrenamtlich Richterinnen und Richter sind Schöffinnen und Schöffen gefordert ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung mit einzubringen, um dafür zu sorgen, dass ein Lebenssachverhalt nicht nur aus dem juristischen Blickwinkel betrachtet wird. Diese Erfahrungen tragen dazu bei, dass ein richtiges und gerechtes Urteil „Im Namen des Volkes“ gesprochen wird.
Um ein gerechtes Urteil zu sprechen, ist es unerlässlich, sich nicht als Vertreterin oder Vertreter einer politischen Richtung, Konfession, Gruppe oder Klasse zu fühlen. Die Angeklagte oder der Angeklagte hat ein Recht auf unvoreingenommene Richterinnen und Richter, so dass alles vermieden werden muss, was geeignet sein könnte, das Vertrauen in diese Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Über Beratung und Abstimmung müssen alle Richterinnen und Richter für immer, also auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, schweigen. Die Verletzung des Beratungsgeheimnisses ist strafbar.

Weitere interessante Informationen für Schöffinnen und Schöffen der Justiz Bremen finden Sie auf auf der Interseite der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.

Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.