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Ordentliche Gerichtsbarkeit

Zur sog. Ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof (§ 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach § 13 GVG grundsätzlich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen, Familiensachen) und Strafsachen.

Die Amtsgerichte sind daneben auch für die Angelegenheiten der sogenannten „Freiwilligen“ Gerichtsbarkeit zuständig. Hierzu gehören vor allem Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlaßsachen, Handelssachen und andere Registersachen sowie Grundbuchsachen.

Nach dem bremischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen im Lande Bremen die folgenden ordentlichen Gerichte (hier können Sie auch die Internetseiten der einzelnen Gerichte erreichen):

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen und das Landgericht Bremen sind für das gesamte Gebiet des Landes Bremen zuständig.
Die Bezirke der Amtsgerichte sind wie folgt aufgeteilt:

  • Amtsgericht Bremen: Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ohne den Stadtbezirk Nord (Stadtteile Burglesum, Vegesack und Blumenthal) und ohne das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven.
  • Amtsgericht Bremerhaven: Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven.
  • Amtsgericht Bremen-Blumenthal: Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord (Stadtteile Burglesum, Vegesack und Blumenthal).

Die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven, das Landgericht Bremen und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen werden durch eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten geleitet, das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch einen Direktor. Die Dienstaufsicht obliegt den Präsidenten für ihr eigenes Gericht sowie darüber hinaus der Präsidentin des Landgerichts Bremen auch für das Amtsgericht Bremen-Blumenthal und der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen für alle ordentlichen Gerichte. Dem Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal obliegt die Dienstaufsicht über das Personal dieses Gerichts mit Ausnahme der Richter. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Gerichte als Organe der Rechtsprechung (richterliche Unabhängigkeit, Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes).