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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken am Verwaltungsgericht und am Oberverwaltungsgericht in den mündlichen Verhandlungen und bei der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit. Die Verwaltungsgerichte entscheiden Rechtsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts, z. B. auf den Gebieten Asylrecht, Ausländerrecht, Bau- und Bodenrecht, Beamtenrecht, Gewerberecht, Schul- und Hochschulrecht sowie Verkehrsrecht. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind, wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter auch, nur Recht und Gesetz unterworfen und unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Weisungen oder Aufträgen, auch nicht der Gremien, die sie zur Wahl vorgeschlagen haben.

Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden für fünf Jahre gewählt. Die aktuelle Amtsperiode dauert von 2020 bis 2025. Über die Möglichkeit zur Bewerbung für die kommende Amtsperiode wird rechtzeitig an dieser Stelle informiert.

Aufgaben

Durch die gleichberechtigte Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in den mündlichen Verhandlungen und bei der Urteilsfindung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Persönlichkeit, Lebenserfahrung und das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung in gerichtliche Entscheidungen mit einfließen soll. Das Ziel des Einsatzes von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verankerung der Rechtsprechung im Volk. Die ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sind somit als demokratisches Element in der Gerichtsbarkeit tätig.

Im Austausch mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern finden sich die Berufsrichterinnen und Berufsrichter in einer Situation wieder, in der sie ihre Argumente, Überlegungen und Vorschläge darlegen und verteidigen müssen, um zu überzeugen. Auf diese Weise kann ein Gedankenaustausch stattfinden und die Lebensnähe der Rechtsprechung gesichert werden.

Voraussetzungen

Als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter kann sich bewerben, wer

  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt
  • das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks (Bundesland Bremen) hat.

Besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig, da die vorgeschlagenen Personen in ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter als allgemeine Vertreterinnen und Vertreter der Öffentlichkeit gelten.

Ausschluss- und Hinderungsgründe

Ausschluss- und Hinderungsgründe für eine Berufung zur ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin bzw. zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter enthalten die §§ 21 und 22 der VwGO.

Nach § 21 VwGO ausgeschlossen vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind danach Personen

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
  • gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen

Zudem sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, möglichst nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.

Nach § 22 VwGO können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Richter
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Der Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 22 VwGO ist dabei weit auszulegen. Er umfasst nicht nur den Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch den Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, nicht hingegen den Dienst bei den Kirchen. Bei Angestellten von Beteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen ist darauf zu achten, dass zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 22 VwGO auch die Angestellten eines privaten Unternehmens, an dem die Freie Hansestadt Bremen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, zählen. Entsprechendes gilt für die Beschäftigten der Eigenbetriebe sowohl des Landes als auch der Stadt Bremen.

Nach § 186 der VwGO können in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden. Davon sind in der Stadtgemeinde Bremen insbesondere die Mitglieder der Beiräte betroffen. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat zudem entschieden, dass Mitglieder einer Deputation nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden können.

Aufwandsentschädigung

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach den §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.

Verfahren

Zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wird je ein Ausschuss beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht bestellt. Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Gerichts als Vorsitz, einer bzw. einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamtin bzw. Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzerinnen und Beisitzer.

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Der Ausschuss bestimmt hierfür die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der zuvor festgelegten erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugrunde zu legen.

Die Vorschlagslisten werden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Gerichts übermittelt. Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Amt.

Zuständige Stellen und weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern erhalten Sie beim Wahlamt Bremen:

Statistisches Landesamt Bremen

-Wahlamt Bremen-

An der Weide 14-16
28195 Bremen