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Wegweiser für Opfer

Wegweiser auf dem Boden, drei Pfeile zeigen in unterschiedliche Richtungen

Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straftat zu werden. Egal, ob es um einen Taschendiebstahl, eine schwere Körperverletzung oder eine andere Straftat geht: Man ist durch die Straftat verletzt oder verstört und weiß danach oft nicht, was man machen soll. Hier finden Sie einen ersten Überblick darüber, wo Sie in dieser Situation Hilfe finden und welche Rechte Sie haben.

Beratung und Hilfe bieten Opferhilfeeinrichtungen. In den Beratungsstellen arbeiten speziell ausgebildete Frauen und Männer, die viel Erfahrung mit Menschen in Ihrer Situation haben, Ihnen zuhören und helfen wollen. Sie können Ihnen je nach Schwere des Falles auch weitergehende Hilfe vermitteln, z. B. psychologische oder therapeutische Hilfe.

Eine Übersicht von Hilfeeinrichtungen in Bremen findet sich hier: Beratungs- und Unterstützungsangebote für Betroffene von Gewalt und Straftaten in Bremen.

Außerdem steht Ihnen die Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (ODABS) für die Suche nach entsprechenden Hilfsangeboten zur Verfügung: ODABS - Onlinedatenbank für Betroffene von Straftaten.

Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, dann können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, können Sie diese nicht mehr einfach zurücknehmen, denn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) müssen grundsätzlich jede angezeigte Straftat verfolgen.

Nur bei einigen weniger schwer wiegenden Straftaten (wie z.B. bei Beleidigung oder Sachbeschädigung) kann das Opfer darüber bestimmen, ob die Straftat verfolgt wird. Daher heißen diese Taten auch Antragsdelikte: Die Strafverfolgung findet in der Regel nur auf Antrag statt, also nur, wenn Sie als Opfer der Straftat dies ausdrücklich wünschen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben.

Das macht nichts. Wenn Sie eine Anzeige erstatten wollen, wird man Ihnen helfen. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen wird.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, erhalten Sie Informationen zum Strafverfahren nicht immer automatisch. Sie müssen, am besten gleich bei der Polizei, sagen, ob und welche Informationen Sie haben möchten. Wenn Sie dies wünschen, werden Sie über Folgendes informiert:

  • Sie erhalten eine kurze schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige.
  • Ihnen wird mitgeteilt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat,
    also nicht zur Anklage vor Gericht gebracht hat.
  • Sie werden darüber informiert, wann und wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet und was dem bzw. der Angeklagten vorgeworfen wird.
  • Ihnen wird das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, d.h. ob es einen Freispruch oder eine Verurteilung gab oder ob das Verfahren eingestellt wurde.
  • Sie erhalten Informationen darüber, ob der oder . die Beschuldigte oder Verurteilte in Haft ist.
  • Ihnen wird mitgeteilt, ob dem bzw. der Verurteilten verboten ist, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen.

Zusätzlich können Sie im Einzelfall beantragen, Auskünfte oder Kopien aus den Akten zu erhalten. Dies kann nach einem Verkehrsunfall beispielsweise eine Unfallskizze sein, die Sie benötigen, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. Wenn Sie nicht nebenklageberechtigt sind (zur Nebenklage gleich weiter unten), müssen Sie den Antrag auch be-gründen, also erklären, warum Sie diese Informationen aus den Akten brauchen.
Ausnahmen davon können im Einzelfall möglich sein.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sind Sie als Zeugin oder Zeuge für das Verfahren sehr wichtig. In der Regel machen Sie Ihre Aussage bei der Polizei. In vielen Fällen müssen Sie später auch noch vor Gericht aussagen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Sie mit der beschuldigten Person verheiratet oder verwandt sind, dürfen Sie eine Aussage verweigern, Sie müssen also nichts sagen.

Sie müssen aber bei Ihrer Vernehmung Ihren Namen und Ihre Adresse sagen. Es kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen jemand Gewalt angedroht hat, weil Sie aussagen wollen. Dann müssen Sie Ihre private Anschrift nicht bekannt geben. Sie können stattdessen eine andere Anschrift mitteilen, über die Sie erreicht werden können. Das kann z. B. eine Opferhilfeeinrichtung sein, mit der Sie in Kontakt stehen.

Als Zeugin oder Zeuge auszusagen, ist für Sie sicherlich eine Ausnahmesituation, die sehr belastend sein kann. Daher können Sie zu der Vernehmung auch jemanden mitbringen. Das kann eine Verwandte oder ein Verwandter sein oder auch eine Freundin oder ein Freund. Diese Person darf bei der Vernehmung dabei sein und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Natürlich können Sie sich auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begleiten lassen. In besonderen Fällen kann Ihnen sogar für die Dauer der Vernehmung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie für eine Vernehmung, egal ob durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, einen solchen Beistand benötigen, fragen Sie vor Ihrer Vernehmung bei der Person nach, die die Vernehmung durchführt!

Sind Kinder oder Jugendliche Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat geworden, gibt es die Möglichkeit einer professionellen Begleitung und Betreuung während des gesamten Verfahrens, die sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen eine solche Betreuung benötigen und erhalten. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist, wenn sie vom Gericht bestätigt worden ist, für die Opfer kostenlos.

Weitere Informationen - auch in verschiedenen Sprachen - sowie den Antrag auf Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung finden Sie hier: Infos zur Psychosozialen Prozessbegleitung

Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, können Sie im Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten. Dazu gehören z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat.

In einem solchen Fall haben Sie besondere Rechte. Zum Beispiel können Sie, anders als die anderen Zeuginnen oder Zeugen, immer an der Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Ihnen Kosten entstehen. Wird der oder die Angeklagte verurteilt, muss er bzw. sie Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Allerdings sind nicht alle Verurteilten auch in der Lage, die Kosten tatsächlich zu bezahlen. Daher kann es vorkommen, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen.

In besonderen Ausnahmefällen können Sie beim Gericht beantragen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu bekommen. Das ist z. B. bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten so oder wenn nahe Verwandte, z. B. Kinder, Eltern oder die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner durch eine Straftat ums Leben gekommen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie Vermögen haben oder nicht.

Auch in anderen Fällen können Sie bei Gericht für anwaltliche Beratung finanzielle Hilfe beantragen. Das kann der Fall sein, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben und berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger anzuschließen.

Sie haben durch eine Straftat auch einen Schaden erlitten oder möchten Schmerzensgeld erhalten? Sie möchten diesen Anspruch gleich im Strafverfahren geltend machen? Das ist in der Regel möglich (sog. Adhäsionsverfahren). Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen. Das können Sie bereits tun, wenn Sie die Straftat anzeigen.

Natürlich steht Ihnen auch der Weg offen, Schadensersatz oder Schmerzensgeld- ansprüche in einem anderen Verfahren, d. h. nicht vor dem Strafgericht, sondern vor dem Zivilgericht, geltend zu machen. Auch hier können Sie bei Gericht finanzielle Hilfe für anwaltliche Beratung beantragen, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben.

Sie haben durch eine Gewalttat gesundheitliche Schäden erlitten? Dann können Sie über das Opferentschädigungsgesetz staatliche Leistungen erhalten, etwa wenn es um ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen, Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfe, Rollstuhl) oder Rentenleistungen (z. B. zum Ausgleich von Einkommensverlusten) geht. Einen Kurzantrag können Sie bereits bei der Polizei stellen.

Wenn Sie ein Opfer extremistischer Übergriffe oder terroristischer Straftaten sind, können Sie finanzielle Hilfen beim Bundesamt für Justiz beantragen. Dort erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: Bundesamt für Justiz (Suchwort: Härteleistungen/ Opferhilfe)

Als Opfer häuslicher Gewalt stehen Ihnen vielleicht weitere Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz zu. Beispielsweise können Sie beim Familiengericht beantragen, dass dem Täter bzw. der Täterin verboten wird, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Das Gericht kann Ihnen unter besonderen Umständen erlauben, dass Sie eine bisher gemeinsam mit dem Täter bzw. der Täterin bewohnte Wohnung nun allein nutzen dürfen. Die erforderlichen Anträge können Sie entweder schriftlich beim Amtsgericht einreichen oder Ihre Anträge dort vor Ort aufnehmen lassen. Sie müssen sich nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

So wird ein Verfahren genannt, das vor allem dem Opfer einer Straftat dabei helfen soll, das erlittene Unrecht zu bewältigen. Anders als im normalen Strafverfahren muss sich ein Täter bzw. eine Täterin ganz konkret und direkt damit auseinandersetzen, welche Schäden und Verletzungen seine bzw. ihre Tat beim Opfer angerichtet hat. Das kann den materiellen Schaden betreffen, den ein Opfer durch eine Straftat erlitten hat, oder seelische Verletzungen, persönliche Kränkungen und durch die Tat hervorgerufene Ängste. Ein Täter-Opfer-Ausgleich wird jedoch nie gegen den Willen des Opfers durchgeführt und auch nur dann, wenn der Täter bzw. die Täterin ernsthaft gewillt ist, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. In geeigneten Fällen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich der selbstbestimmten Konfliktbewältigung des Opfers und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens dienen. Oft wird dieses Verfahren daher schon von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeregt. Es gehört jedoch nicht zum eigentlichen Strafverfahren und wird außerhalb des Strafverfahrens durchgeführt. Dafür gibt es besondere Stellen und Einrichtungen, die geschulte Vermittlerinnen und Vermittler einsetzen.

Weitere Informationen und Kontakt zum Bremer Täter-Opfer-Ausgleich finden Sie hier:Täter-Opfer-Ausgleich Bremen