Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente dieses Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden: zum Beispiel in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.
Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.
Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:
§ 191a GVG
Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt.
Hier finden Sie den Link zur Zugänglichmachungsverordnung.
Die Gerichte müssen hör- und sprachbehinderten Menschen die Verständigung im Gerichtsverfahren ermöglichen und auch erforderliche technische Hilfsmittel anbieten.
Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:
§ 186 GVG