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Organisation und Aufgaben

Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan

Organisationsplan SJV Stand Dezember 2023 (pdf, 746.3 KB)

Geschäftsverteilungsplan SJV Dezember 2023 (pdf, 821.1 KB)

Geschäftsverteilungsplan IT-Stelle SJV Stand: Januar 2024 (pdf, 91.9 KB)

Aufgaben der Senatorin für Justiz und Verfassung

Die Justiz als Dritte Gewalt ist neben der Gesetzgebung durch die Parlamente (Legislative) und der Verwaltung (Exekutive) wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen Staatsordnung. Die Senatorin für Justiz und Verfassung vertritt als Mitglied des Senats der Freien Hansestadt Bremen die Belange der Justiz im Lande Bremen innerhalb der Landesregierung und gegenüber dem Parlament.

Die Behörde der Senatorin für Justiz und Verfassung ist oberste Dienstbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Bremen sowie für die Justizvollzugsanstalt Bremen (im Einzelnen siehe unter „Justiz in Bremen“ auf dieser Homepage).

Die Senatorin für Justiz und Verfassung ist insbesondere für die Schaffung der sächlichen und personellen Voraussetzungen verantwortlich, die für die Erfüllung der Aufgaben der Justizbehörden erforderlich sind. Sie übt die Dienstaufsicht über diese Behörden aus. Die Gerichte unterliegen allerdings keiner Weisungsbefugnis, soweit sie als Organe der Rechtsprechung tätig werden (richterliche Unabhängigkeit, Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Wesentliche Aufgaben der Behörde der Senatorin für Justiz und Verfassung sind:

  • Personal, Organisation und Finanzen sowie Informations- und Kommunikationstechnik des Justizressorts
  • Verfassung
  • Dienstaufsicht
  • (Bundes- und Landes-) Gesetzgebung
  • Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht einschl. Verfahrensrecht und Verwaltungsvorschriften
  • Justizvollzug sowie Soziale Dienste der Justiz

Das Justizprüfungsamt, das für die Abnahme der 1. juristischen Staatsprüfung zuständig ist, ist gesetzlich Teil der Behörde der Senatorin für Justiz und Verfassung, organisatorisch aber dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zugeordnet.